Artikel 3( Abs.2) Grundgesetz
Männer und Frauen sind gleichberechtigt
Ohne die SPD Abgeordnete Elisabeth Selbert wäre dieser Satz nicht ins Grundgesetz aufgenommen worden. Wie in der Weimarer Republik wollte man den Frauen zwar die politische Gleichberechtigung gewähren, nicht aber die volle Gleichstellung. Die Einwände von Elisabeth Selbert im Grundsatzausschuss des Parlamentarischen Rates, man müsse endlich über Weimar hinausgehen und den Frauen die Gleichberechtigung auf allen Gebieten zugestehen, wurden zurückgewiesen.
Später schrieb sie:“ Ich hatte nicht geglaubt, daß 1948/1949 noch über die Gleichberechtigung überhaupt diskutiert werden müßte und ganz erheblicher Widerstand zu überwinden war!“ Auch die SPD Fraktion im Parlamentarischen Rat stand zunächst nicht geschlossen dahinter Gleichberechtigung als Verfassungsauftrag zu formulieren.
Nachdem ihre Forderung zweimal von den Gremien des Rates abgelehnt wird, wendet sich Elisabeth Selbert schließlich an die Öffentlichkeit. In einer beispiellosen Aktion gelingt es ihr, Frauen für die Gleichstellung zu aktivieren.
Landauf, landab erhob sich ein Sturm des Protestes bei den bereits wieder entstandenen Frauenorganisationen. Obwohl die meisten Frauen genug damit zu tun hatten, ihre Familie zu versorgen, obwohl es noch kaum eine Infrastruktur gab und Post und Transportmittel nicht einwandfrei funktionierten, wandten sich Frauen an die Abgeordneten im Parlamentarischen Rat, um Elisabeth Selberts Forderung zu unterstützen.
Vor der entscheidenden Abstimmung erklärte Elisabeth Selbert: „Sollte der Artikel in dieser Fassung heute wieder abgelehnt werden, so darf ich Ihnen sagen, dass in der gesamten Öffentlichkeit die maßgeblichen Frauen wahrscheinlich dazu Stellung nehmen werden und zwar derart, daß unter Umständen die Annahme der Verfassung gefährdet ist.“
Da auf 100 wahlberechtigte Männer 170 Frauen kamen, wird der Gleichheitsgrundsatz schließlich am 18. Januar 1949 als unveräußerliches Grundrecht ins Grundgesetz aufgenommen.
Foto: Elisabeth Selbert unterzeichnet das Grundgesetz 23.5.1949, Fotografie von Erna Wagner-Hehmke, Haus der Geschichte, Bonn, EB-Nr.: 1987/1/32.0403